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a. Stiftungs- und zivilrechtliche Grundlagen, Allgemeines

Stangl/Arnold2. AuflNovember 2009

IV/6
Für sämtliche Privatstiftungen, dh auch für betrieblich veranlasste, gelten gleichermaßen die Bestimmungen des PSG. Differenzierungen sind nur dort geboten, wo dies das Gesetz ausdrücklich anordnet (etwa bei formwechselnder Umwandlung einer Sparkasse nach § 27a SpG).

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