Aufgrund des Auslaufens der Haupttatbestände des ErbStG fallen Zuwendungen einer Privatstiftung an Begünstigte und Letztbegünstigte ab 1.8.2008 nicht mehr in den sachlichen Anwendungsbereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer (zum zeitlichen Anwendungsbereich siehe bereits Rz II/6). Für die Erstattung (Rz II/608 ff) besteht eine abweichende Übergangsvorschrift (siehe Rz II/614a). Eine Nacherhebung findet für Zuwendungsvorgänge (auch an Letztbegünstigte) nach dem 31.7.2008 nicht mehr statt (siehe bereits Rz II/456a).

