§ 32 Z 4 lit b EStG ermöglicht(e) es, dass bei Zuwendungen einer durch Widerruf untergehenden außerbetrieblichen Privatstiftung vom Stifter in seiner Eigenschaft als Letztbegünstigtem erhaltene Vermögenswerte auf dessen Antrag um seinerzeitige und nachgewiesene Eingangswerte bei der Privatstiftung zu kürzen sind. Die vorgenannte Bestimmung wurde zwar mittels SchenkMG aufgehoben, lebt jedoch inhaltlich wesentlich unverändert in den ersten beiden Sätzen des § 27 Abs 1 Z 9 EStG idF BGBl I 2008/85 (SchenkMG) in Bezug auf Zuwendungen, die vor dem 1.8.2008 getätigt worden sind, fort. Ein letztendlich wichtiger förmlicher Unterschied zwischen der Rechtslage nach der seinerzeitigen Kürzungsvorschrift des § 32 Z 4 lit b EStG und dem nunmehrigen § 27 Abs 1 Z 9 EStG idF SchenkMG 2008 besteht allerdings darin, dass die Kürzung um die Eingangswerte auch dann anzuwenden ist, wenn eine ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse widerrufen wird, die mit einer inländischen PSG-Stiftung vergleichbar ist. Dies unter der Voraussetzung, dass für die Zuwendung seinerzeit (österreichische) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde. Sodann sind die nach inländischem Steuerrecht ermittelten Werte heranzuziehen (so ausdrücklich § 27 Abs 1 Z 9 EStG in ihren letzten beiden Sätzen). Es mag fallweise europarechtlich geboten sein, bereits § 32 Z 4 lit b EStG in diesem erweiterten Sinn aufzufassen, um sonst möglichen unzulässigen Diskriminierungen zu begegnen.

