Zuwendungen an
Begünstigte einer Privatstiftung sind als entgeltlos zu qualifizieren. Eine Meldepflicht nach § 121a Abs 1 BAO besteht daher nicht (StiftR 2009, Rz 336). Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist mit Ablauf des 31.7.2008 ausgelaufen (siehe bereits Rz II/6). Die Stiftungseingangssteuer bezieht sich ausschließlich auf unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen und an damit vergleichbare Vermögensmassen. Zuwendungen an Begünstigte unterliegen daher ab 1.8.2008 weder einer Erbschafts- und Schenkungssteuer noch einer Stiftungseingangssteuer.