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c. Die Zuwendungsfälle im Einzelnen

Tanzer2. AuflNovember 2009

ca. Zuwendungen einzelner Wirtschaftsgüter aus einem Privatvermögen des Stifters zwecks (weiterer) außerbetrieblicher Einkünfteerzielung durch die Stiftung

II/201
Vorweg ist festzuhalten, dass durch Zuwendungen einzelner Wirtschaftsgüter aus einem Privatvermögen des Stifters zwecks (weiterer) außerbetrieblicher Einkünfteerzielung durch die Stiftung keinerlei Fristenläufe hinsichtlich der ausnahmsweisen Beachtlichkeit der Veräußerung von Privatvermögen unterbrochen werden. Es liegen eben unentgeltliche Vermögensübergänge vor, die weder die Fristenläufe nach § 30 noch nach § 31 EStG berühren. Die im Allgemeinen bei Grundstücken zehn Jahre, sonst ein Jahr betragende Behaltefrist, nach deren Verstreichen gemäß § 30 EStG kein steuerbares „Spekulationsgeschäft“ mehr angenommen werden kann, läuft ebenso unverändert weiter (vgl BMF 8.8.2000, SWK 2000, S 648) wie die fünf Jahre ausmachende Beteiligungs-(Grenz-)Frist, deren dauerhaftes Unterschreiten aus der Steuerbeachtlichkeit der Veräußerung von privat gehaltenen Körperschaftsbeteiligungen iSd § 31 EStG herausführt. Ist der (Zu-)Stifter in Österreich beschränkt steuerpflichtig, so besteht für die eine Beteiligung iSd § 31 EStG empfangende Privatstiftung die Möglichkeit ihrer Aufnahme mit dem gemeinen Wert gemäß § 31 Abs 3 zweiter Satz EStG, um die bisher beim (Zu-)Stifter steuerfrei gebildeten stillen Reserven nicht steuerhängig zu machen.

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