i. Allgemeines
Bei Vermögenszuwendungen an Privatstiftungen kommen im Anwendungsbereich des ErbStG grundsätzlich sämtliche Befreiungsbestimmungen des § 15 ErbStG in Betracht, soweit diese sachverhaltsmäßig anwendbar und/oder derartige Zuwendungen nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Gegebenenfalls können noch weitere (auch in sondergesetzlich vorgesehenen Regelungen enthaltene) Befreiungsbestimmungen Berücksichtigung finden.

