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ah. Steuerbefreiungen

Arnold2. AuflNovember 2009

i. Allgemeines

II/87

Bei Vermögenszuwendungen an Privatstiftungen kommen im Anwendungsbereich des ErbStG grundsätzlich sämtliche Befreiungsbestimmungen des § 15 ErbStG in Betracht, soweit diese sachverhaltsmäßig anwendbar und/oder derartige Zuwendungen nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Gegebenenfalls können noch weitere (auch in sondergesetzlich vorgesehenen Regelungen enthaltene) Befreiungsbestimmungen Berücksichtigung finden.

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