Die Widmung von Vermögen gehört zu den Wesenselementen der Privatstiftung (vgl schon die Begriffsbestimmung des § 1 Abs 1 PSG). Bei der Privatstiftung ist zwischendem Mindestvermögen (§ 4 PSG), das in der Stiftungsurkunde gewidmet werden muss,darüber hinausgehenden Vermögenswidmungen in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde anlässlich der Errichtung der Privatstiftung,

