Problem: | Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund |
Normen: | ZPO: §§ 146 ff, § 148 |
Datum, Geschäftszahl: | 01. 02. 2000, 1 R 217/99d |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
Eine durch die drohende Entlassung verursachte seelische Belastung und die darauf folgende Einnahme eines Beruhigungsmittels können für einen Irrtum über den Ablauf der Einspruchsfrist nicht kausal sein.

