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1 R 217/99d

1. LfgJänner 2001

Problem:

Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund

Normen:

ZPO: §§ 146 ff, § 148

Datum, Geschäftszahl:

01. 02. 2000, 1 R 217/99d

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Eine durch die drohende Entlassung verursachte seelische Belastung und die darauf folgende Einnahme eines Beruhigungsmittels können für einen Irrtum über den Ablauf der Einspruchsfrist nicht kausal sein.

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