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20 R 23/00v

3. LfgDezember 2002

Problem:

Rechtsmittelkosten

Normen:

WEG: § 13c, § 17; ZPO: §§ 40 ff, § 50 f

Datum, Geschäftszahl:

07. 08. 2000, 20 R 23/00v

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Der Ersatz von Rechtsmittelkosten scheidet auch im streitigen Verfahren jedenfalls deshalb aus, weil das für den Antrag auf bücherliche Anmerkung der Klage maßgebliche Grundbuchsverfahren keinen Anspruch auf Kostenersatz kennt.

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