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1 R 529/00s

3. LfgDezember 2002

Problem:

Kostenersatz nach § 43 Abs 1 und 2 ZPO

Normen:

ABGB: § 1304; PHG: § 11; ZPO: § 43

Datum, Geschäftszahl:

28. 12. 2000, 1 R 529/00s

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Ist hinsichtlich der Höhe des Anspruchs § 43 Abs 2 ZPO anwendbar, kommt es aber wegen Mitverschuldens zu einer Teilabweisung dem Grunde nach, so steht Kostenersatz nach § 43 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 43 Abs 1 ZPO zu.

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