Problem: | Kostenersatz nach § 43 Abs 1 und 2 ZPO |
Normen: | ABGB: § 1304; PHG: § 11; ZPO: § 43 |
Datum, Geschäftszahl: | 28. 12. 2000, 1 R 529/00s |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Ist hinsichtlich der Höhe des Anspruchs § 43 Abs 2 ZPO anwendbar, kommt es aber wegen Mitverschuldens zu einer Teilabweisung dem Grunde nach, so steht Kostenersatz nach § 43 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 43 Abs 1 ZPO zu.

