Problem: | Wirksamkeit des Verzichts auf Zahlung von Gebühren aus Amtsgeldern |
Normen: | GebAG: § 34, § 37, § 42 |
Datum, Geschäftszahl: | 13. 10. 2000, 1 R 17/00x |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Ein Verzicht auf die Zahlung von Sachverständigen- oder Dolmetschgebühren aus Amtsgeldern ist nur dann wirksam, wenn der Sachverständige oder Dolmetscher eine höhere als nach § 34 Abs 2 GebAG der Gebührenbestimmung zugrunde zu legende Gebühr für Mühewaltung geltend macht.

