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1 R 493/99t

1. LfgJänner 2001

Problem:

Kostenbestimmung nach der ZPO

Normen:

ABGB: § 932, § 1167; KSchG: § 31e; ZPO: § 45, § 273

Datum, Geschäftszahl:

28. 04. 2000, 1 R 493/99t

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

§ 45 ZPO kommt nicht zur Anwendung, wenn einem Geldgläubiger lediglich ein Scheck unter Anerkennung seines Anspruchs in Höhe des Scheckbetrags übermittelt wird.

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