Problem: | Wiederaufleben von Forderungen im Zwangsausgleich |
Normen: | KO: § 58, § 156 |
Datum, Geschäftszahl: | 30. 08. 2000, 20 R 60/99f |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Da sogar das Wiederaufleben von nicht im Konkurs angemeldeten Forderungen nach § 156 KO nicht ausgeschlossen ist, kann nichts anderes für angemeldete und bestrittene Forderungen gelten, selbst wenn die Klagefrist nach § 110 KO versäumt wurde.

