Problem: | Örtliche Zuständigkeit für Klagen des Überweisungsgläubigers auf Leistung der Stammeinlage |
Normen: | JN: § 51, § 52, § 92b |
Datum, Geschäftszahl: | 11. 10. 2001, 1 R 368/01s |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
Für Klagen des Überweisungsgläubigers auf Leistung noch ausstehender Stammeinlagen ist auch das Gericht jenes Ortes örtlich zuständig, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

