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1 R 104/00s

1. LfgJänner 2001

Problem:

Vorbringen; Verbesserung

Normen:

ERV 1995; HGB: § 1; JN: § 41, § 51, § 52; ZPO: § 75, §§ 84 f

Datum, Geschäftszahl:

21. 03. 2000, 1 R 104/00s

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Der Kläger muss für die Inanspruchnahme der Kausalgerichtsbarkeit ein entsprechendes Tatsachenvorbringen zur Art der Beschäftigung des Beklagten erstatten, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits eindeutig aus der Berufsbezeichnung des Beklagten ergibt.

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