Problem: | Vorbringen; Verbesserung |
Normen: | ERV 1995; HGB: § 1; JN: § 41, § 51, § 52; ZPO: § 75, §§ 84 f |
Datum, Geschäftszahl: | 21. 03. 2000, 1 R 104/00s |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Der Kläger muss für die Inanspruchnahme der Kausalgerichtsbarkeit ein entsprechendes Tatsachenvorbringen zur Art der Beschäftigung des Beklagten erstatten, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits eindeutig aus der Berufsbezeichnung des Beklagten ergibt.

