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1 R 559/00b

5. LfgDezember 2003

Problem:

Tätigkeitsklausel

Normen:

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung 1993: Art 7.10.2, Art 7.10.3; ABGB: § 293

Datum, Geschäftszahl:

09. 05. 2001, 1 R 559/00b

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Ein Ventilator für eine Entlüftung ist ein selbstständiger Bestandteil der unbeweglichen Sache Haus, sodass Art 7.10.2 AHVB 1993 nicht anwendbar ist.

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