Problem: | Kostenersatz |
Normen: | ZPO: § 43 |
Datum, Geschäftszahl: | 23. 06. 2015, 60 R 12/15t |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
Wurde ein Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude dem Grunde nach abgewiesen, und waren nur manche der behaupteten Reisemängel berechtigt, so scheidet eine Anwendung des Kostenprivilegs gemäß § 43 Abs 2 ZPO aus.

