Problem: | Berechnungsbasis für die Reisepreisminderung |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 26. 08. 2009, 60 R 10/09i |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Vom grundsätzlich für die Berechnung der Preisminderung maßgeblichen Gesamtreisepreis sind die Kosten einer Ayurveda-Kur abzuziehen, sofern diese separat gebucht wurde, der dafür maßgebliche Preis separat ausgewiesen worden ist und die Kur eine eigenständige Leistung bildet.

