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60 R 10/09i

10. LfgDezember 2010

Problem:

Berechnungsbasis für die Reisepreisminderung

Normen:

ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273

Datum, Geschäftszahl:

26. 08. 2009, 60 R 10/09i

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Vom grundsätzlich für die Berechnung der Preisminderung maßgeblichen Gesamtreisepreis sind die Kosten einer Ayurveda-Kur abzuziehen, sofern diese separat gebucht wurde, der dafür maßgebliche Preis separat ausgewiesen worden ist und die Kur eine eigenständige Leistung bildet.

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