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50 R 43/17f

21. LfgFebruar 2019

Reiserecht

Problem:

Erfordernis einer mündlichen Verhandlung

Normen:

EMRK: Art 6; EU-Bagatell-VO: Art 5; ZPO: § 477

Datum, Geschäftszahl:

14. 08. 2017, 50 R 43/17f

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

 Leitsatz

1. Die Verweigerung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Parteienantrags im Sinne des Art 5 Abs 1 EU-Bagatell-VO ist mit Art 6 EMRK vereinbar und daher zulässig.

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