Reiserecht
Problem: | Reisemangel |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 10. 03. 2017, 50 R 137/16b |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Sind das Baden im Meer und die Nutzung des Strandes nur eingeschränkt möglich, so ist für diesen Reisemangel in der Regel nicht mehr als 10 % Preisminderung zuzusprechen.

