Problem: | Irrtumsanfechtung |
Normen: | ABGB: § 871, § 877, §§ 891 ff |
Datum, Geschäftszahl: | 20. 05. 2015, 50 R 31/15p |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Die Erklärung eines weiteren Gläubigers, dass er die ausdrückliche Zustimmung zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruches gebe, ist bei Gesamthandgläubigerschaft als Zustimmung zur Irrtumsanfechtung zu werten.

