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50 R 31/15p

17. LfgDezember 2016

Problem:

Irrtumsanfechtung

Normen:

ABGB: § 871, § 877, §§ 891 ff

Datum, Geschäftszahl:

20. 05. 2015, 50 R 31/15p

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Die Erklärung eines weiteren Gläubigers, dass er die ausdrückliche Zustimmung zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruches gebe, ist bei Gesamthandgläubigerschaft als Zustimmung zur Irrtumsanfechtung zu werten.

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