Problem: | Schutz- und Sorgfaltspflichten bei Anbringen von Henna-Tattoos |
Normen: | ABGB: §§ 1293 ff, § 1295 |
Datum, Geschäftszahl: | 20. 07. 2011, 50 R 128/10w |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Von einem Reiseveranstalter kann die weltweite Überprüfung der Einhaltung von österreichweiten oder EU-weiten Sicherheitsstandards bei sämtlichen von ihm in Hotelanlagen angebotenen und von einem einheimischen Dienstleister erbrachten Leistungen nicht verlangt werden.

