Problem: | Ersatz immaterieller Schäden; Ersatz entgangener Urlaubsfreude |
Normen: | ABGB: §§ 1293 ff; KSchG: §§ 31b ff, § 31e; RL 90/314/EWG : Art 5 |
Datum, Geschäftszahl: | 28. 01. 2003, 20 R 47/02a |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Ist der Verlust der Urlaubsfreude nicht adäquat verursacht, sondern nur die Folge einer völlig außergewöhnlichen und untypischen Verkettung von Umständen, scheidet eine Ersatzpflicht des Reiseveranstalters aus.

