Problem: | Ersatz entgangener Urlaubsfreude; Ersatz von Telefonkosten; Reisemangel |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 28. 11. 2016, 1 R 226/16f |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Wurden dem Reisenden zwar keine Kureinrichtungen zugesagt, fehlt aber eine zugesagte Treppe in den Swimmingpool, so ist bei einem Gebrechen eines Reisenden eine Reisepreisminderung von 50 % nicht zu beanstanden.

