Problem: | Reisemangel; Ersatz entgangener Urlaubsfreude |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 17. 06. 2016, 1 R 115/16g |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Bei einem zwischen 02.00 Uhr bis 04.00 Uhr morgens beginnenden und bis in die Morgenstunden im Hotelzimmer hörbaren monotonen Geräusch ist eine Reisepreisminderung im Ausmaß von 5 % angemessen.

