Problem: | Reisemangel |
Normen: | ABGB: §§ 922 ff, § 932; KSchG: § 31e |
Datum, Geschäftszahl: | 17. 04. 2015, 1 R 2/15p |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Umfärbungen in den Ecken und Fugen eines Hotelzimmers, kaum erkennbare Flecken der sanitären Anlagen, weiße Lackspuren auf der Badewanne, Rost am außenseitigen Gitter der Badewanne und vermutlich vom Meerwasser stammende Verfärbungen der Polsterung der Sitzgelegenheit im Zimmer sind bloß geringfügige Mängel.

