Problem: | Berichtigung der Parteibezeichnung |
Normen: | ZPO: § 235 |
Datum, Geschäftszahl: | 30. 03. 2015, 1 R 75/14y, 1 R 76/14y |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf den eigentlichen Reiseveranstalter scheidet trotz übereinstimmenden Firmenkerns aus, wenn in der Klage als Beklagter eindeutig ein anderes Rechtssubjekt als der eigentliche Reiseveranstalter angeführt wird.

