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1 R 228/07m

10. LfgDezember 2010

Problem:

Ersatz entgangener Urlaubsfreude; Fehlen von Restaurants; Tennisplätze mit anderem als zugesagtem Bodenbelag

Normen:

ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273

Datum, Geschäftszahl:

26. 03. 2009, 1 R 228/07m

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Wird ein „Beach Ressort“ mit Kunstrasentennisplatz gebucht, und weist das Hotel nur Tennisplätze mit einem anderen Bodenbelag auf, so ist eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 10 % angemessen.

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