Problem: | Ersatz entgangener Urlaubsfreude; Fehlen von Restaurants; Tennisplätze mit anderem als zugesagtem Bodenbelag |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 26. 03. 2009, 1 R 228/07m |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Wird ein „Beach Ressort“ mit Kunstrasentennisplatz gebucht, und weist das Hotel nur Tennisplätze mit einem anderen Bodenbelag auf, so ist eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 10 % angemessen.

