Problem: | Ersatz entgangener Urlaubsfreude; Roulettereise |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 11. 09. 2006, 1 R 122/06x |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Wird eine „Roulettereise“ ohne nähere vertragliche Vereinbarungen gebucht, so beurteilt sich eine allfällige Mangelhaftigkeit der Leistungen des Reiseveranstalters nach den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer solchen Reise.

