Problem: | Reisemangel |
Normen: | ABGB: § 932, § 1167; KSchG: § 31e |
Datum, Geschäftszahl: | 05. 08. 2003, 1 R 334/03v |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Flugverspätungen von bis zu vier Stunden sind unerheblich.
2. Das gilt auch für Verzögerungen durch Zwischenlandungen, sofern die Gesamtreisezeit um nicht mehr als vier Stunden überschritten wird.

