Problem: | Reisemangel |
Normen: | ABGB: § 932, § 1167; KSchG: § 31e; Warschauer Abkommen: Art 1, Art 24 |
Datum, Geschäftszahl: | 18. 03. 2002, 1 R 471/01p |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Da der Reiseveranstalter bei Pauschalreiseverträgen die Luftbeförderung von Reisenden und Gepäck als Eigenleistung erbringt, ist er als Luftfrachtführer und das Luftfahrtunternehmen als ausführender Luftfrachtführer im Sinn des Warschauer Abkommens anzusehen.

