Problem: | Reisemangel |
Normen: | ABGB: § 932, § 1167; KSchG: § 31e |
Datum, Geschäftszahl: | 28. 03. 2002, 1 R 340/01y |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Morsches Holz bei Fenstern und Türen stellt für sich allein keinen Reisemangel dar.
2. Für das dadurch bedingte ständige Poltern von Fenstern und Türen im Wind, für die unzulängliche Reinigung der Zimmer, für teilweise ungeeignete Schlafmöglichkeiten und für die ungenügende Reinigung des Wassers im Pool steht ein Preisminderungsanspruch von je 5 % zu.

