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1 R 291/00s

2. LfgApril 2002

Problem:

Reisemangel

Normen:

ABGB: §§ 888 f, § 932, § 1167; KSchG: § 31e

Datum, Geschäftszahl:

13. 10. 2000, 1 R 291/00s

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Für einen unbenützbaren Swimmingpool kann eine Reisepreisminderung von 10 % angemessen sein.

2. Für einen durch einen am Sandstrand vorhandenen Steinwall im Bereich der Hotelanlage erschwerten Einstieg ins Meer steht eine Reisepreisminderung von 5 % zu, sofern der zugesagte feinsandige weiße Sandstrand vorhanden war und eine weitere Möglichkeit zum Baden in 1 km Entfernung bestand.

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