Problem: | Reisemangel |
Normen: | ABGB: § 932, § 1167; KSchG: § 31e |
Datum, Geschäftszahl: | 08. 07. 1998, 1 R 244/98y |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Da zwei Doppelzimmer keine zum gebuchten Familienzimmer gleichwertige Unterbringung darstellen, ist die Ablehnung einer derartigen aus zwei Doppelzimmern bestehenden Ersatzunterkunft durch den Reisenden nicht als Verletzung einer Mitwirkungspflicht anzusehen.

