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1 R 375/00v

2. LfgApril 2002

Problem:

Unterbrechung der Verjährung

Normen:

ABGB: § 1497

Datum, Geschäftszahl:

31. 10. 2000, 1 R 375/00v

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Gibt das Erstgericht schriftlich in eindeutiger Weise zu erkennen, dass es von sich aus nicht mehr tätig werden wird, ist eine mehr als zweijährige Untätigkeit des Klägers als nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens zu werten, mag die Mitteilung des Gerichts auch nicht den Bestimmungen der ZPO entsprochen haben.

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