Problem: | Unterbrechung der Verjährung |
Normen: | ABGB: § 1497 |
Datum, Geschäftszahl: | 31. 10. 2000, 1 R 375/00v |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
Gibt das Erstgericht schriftlich in eindeutiger Weise zu erkennen, dass es von sich aus nicht mehr tätig werden wird, ist eine mehr als zweijährige Untätigkeit des Klägers als nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens zu werten, mag die Mitteilung des Gerichts auch nicht den Bestimmungen der ZPO entsprochen haben.

