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1 R 11/00i

1. LfgJänner 2001

Problem:

Vorbringen zum Zinsenlauf; Geständnis

Normen:

HGB: §§ 352 f; ZPO: § 267

Datum, Geschäftszahl:

10. 03. 2000, 1 R 11/00i

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Hat der Kläger dem detaillierten Bestreitungsvorbringen der Beklagten zum Beginn des Zinsenlaufs der Verzugszinsen keinerlei substantiierte Einwendungen entgegengehalten, kann ein Zinsenzuspruch lediglich in dem vom Beklagten zugestandenen Umfang erfolgen.

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