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3 R 63/08a

8. LfgDezember 2009

Problem:

Zwangsstrafenverfahren zur Durchsetzung einer Firmenänderung

Normen:

FBG: § 10, § 24; UGB: § 18, § 29

Gericht:

OLG Innsbruck, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

17. 04. 2008, 3 R 63/08a

Leitsatz

1. Es bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung, dass ein Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG jedenfalls bei Unzulässigkeit bloß einzelner Firmenbestandteile vorrangig gegenüber einer sofortigen Amtslöschung nach § 10 Abs 2 FBG ist.

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