Problem: | Zwangsstrafenverfahren zur Durchsetzung einer Firmenänderung |
Normen: | FBG: § 10, § 24; UGB: § 18, § 29 |
Gericht: | OLG Innsbruck, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 17. 04. 2008, 3 R 63/08a |
Leitsatz
1. Es bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung, dass ein Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG jedenfalls bei Unzulässigkeit bloß einzelner Firmenbestandteile vorrangig gegenüber einer sofortigen Amtslöschung nach § 10 Abs 2 FBG ist.

