Problem: | Eingabegebühr bei bloßer „Anregung“ |
Normen: | AußStrG: § 2; GGG: TP 10 I lit a |
Gericht: | BVwG |
Datum, Geschäftszahl: | 30. 05. 2017, W208 2137307-1 |
Leitsatz
1. Eine bloße Anregung zu einem Handeln des Firmenbuchgerichts löst keine Gerichtsgebühr aus.
2. Für die Beurteilung, ob ein Schriftsatz als gebührenpflichtiger „Antrag“ oder als gebührenfreie „Anregung“ einzustufen ist, kommt der Bezeichnung des Schriftsatzes nur indizielle Bedeutung zu.

