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6 Ob 70/03t

4. LfgApril 2004

Problem:

Verschmelzung von Gesellschaften mit negativem Verkehrswert

Normen:

AktG: § 52, § 220, §§ 226 ff; GmbHG: § 82, § 96

Gericht:

OGH, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

26. 06. 2003, 6 Ob 70/03t

Leitsatz

1. Eine Verschmelzung ist unzulässig, wenn als Ergebnis der Verschmelzung die danach vorhandene Gesellschaft überschuldet wäre.

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