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6 R 359/17h (Rechnungslegungsrecht)

20. LfgSeptember 2018

Problem:

Nachlass der verhängten Zwangsstrafe; Ratenzahlung

Normen:

UGB: § 283, § 285, § 906

Gericht:

OLG Wien

Datum, Geschäftszahl:

12. 12. 2017, 6 R 359/17h

 Leitsatz

1. Bei Säumigkeit mit der Offenlegung der Jahresabschlüsse durch mehrere Jahre hindurch liegt die für einen Nachlass der Zwangsstrafe erforderliche Voraussetzung eines geringen Verschuldens jedenfalls nicht vor.

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