Problem: | Nachlass der verhängten Zwangsstrafe; Ratenzahlung |
Normen: | UGB: § 283, § 285, § 906 |
Gericht: | OLG Wien |
Datum, Geschäftszahl: | 12. 12. 2017, 6 R 359/17h |
Leitsatz
1. Bei Säumigkeit mit der Offenlegung der Jahresabschlüsse durch mehrere Jahre hindurch liegt die für einen Nachlass der Zwangsstrafe erforderliche Voraussetzung eines geringen Verschuldens jedenfalls nicht vor.

