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6 R 206/02k

3. LfgMai 2003

Problem:

Offenlegungspflicht von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

Normen:

HGB: §§ 277 ff, § 280a, § 283; RL 89/666/EWG : Art 3

Gericht:

OLG Linz, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

16. 10. 2002, 6 R 206/02k

Leitsatz

Die Offenlegung nach § 280a HGB kann in Österreich mittels Zwangsstrafen erst nach erfolgter ausländischer Offenlegung erzwungen werden.

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