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6 R 223/99b

1. LfgJuni 2001

Problem:

Zwangsstrafe wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses; Voraussetzungen für die Aufhebung einer zu Recht verhängten Zwangsstrafe; Berücksichtigung sozialer Erwägungen

Normen:

FBG: § 24; HGB: §§ 277 ff, § 283

Gericht:

OLG Linz, rechtskräftig, ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig

Datum, Geschäftszahl:

12. 11. 1999, 6 R 223/99b

Leitsatz

Eine Nachsicht der Zwangsstrafe aus sozialen Erwägungen durch das Rekursgericht lässt das Gesetz nicht zu.

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