Problem: | Zwangsstrafe wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses; Voraussetzungen für die Aufhebung einer zu Recht verhängten Zwangsstrafe; Berücksichtigung sozialer Erwägungen |
Normen: | FBG: § 24; HGB: §§ 277 ff, § 283 |
Gericht: | OLG Linz, rechtskräftig, ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig |
Datum, Geschäftszahl: | 12. 11. 1999, 6 R 223/99b |
Leitsatz
Eine Nachsicht der Zwangsstrafe aus sozialen Erwägungen durch das Rekursgericht lässt das Gesetz nicht zu.

