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28 R 81/12f

16. LfgDezember 2016

Problem:

Rückwirkende Bestellung eines Stiftungsprüfers

Normen:

PSG: § 20, § 21

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

24. 04. 2012, 28 R 81/12f

Leitsatz

1. Auf Grund der Organstellung des Stiftungsprüfers kommen diesem weitergehende Befugnisse, aber auch Pflichten als dem Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft zu.

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