Problem: | Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde ohne diesbezügliche Regelung in der ursprünglichen Stiftungsurkunde |
Normen: | PSG: § 9, § 13 |
Gericht: | OLG Wien, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 26. 03. 2007, 28 R 1/07h |
Leitsatz
Hat sich der Stifter das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde vorbehalten, so kann er einen in der ursprünglichen Stiftungsurkunde fehlenden Vorbehalt über die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde im Rahmen einer Änderung der Stiftungsurkunde in diese aufnehmen.

