Problem: | Widerrufsvorbehalt |
Normen: | PSG: § 33, § 34 |
Gericht: | OGH, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 16. 06. 2011, 6 Ob 72/11y |
Leitsatz
1. Die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in die Stiftungsurkunde ist nicht zulässig.
2. Ein Widerrufsvorbehalt muss daher im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden.

