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6 Ob 267/99d

1. LfgJuni 2001

Problem:

Einmannpersonengesellschaft

Normen:

EGG; HGB: §§ 105 ff, §§ 161 ff

Gericht:

OGH, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

11. 11. 1999, 6 Ob 267/99d

Leitsatz

Eine Einmannpersonengesellschaft ist unzulässig.

Sachverhalt

Die anwaltlich vertretene Einschreiterin meldete verschiedene Eintragungen an. Der gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen erhobene Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen.

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