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28 R 90/04t

9. LfgDezember 2010

Problem:

Erwerb eines Teils eines Geschäftsanteils; Verzicht auf die Annahme eines Anbots au Abtretung eines Geschäftsanteils

Normen:

ABGB: § 863, §§ 914 f; EheG: § 82; GmbHG: § 10, § 76, § 78, § 79

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

06. 10. 2004, 28 R 90/04t

Leitsatz

1. Der Erwerber eines Teils eines Geschäftsanteils haftet mindestens anteilsmäßig für rückständige Leistungen.

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