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4 R 166/14k

15. LfgOktober 2016

Problem:

Übergang eines Geschäftsanteils von Todes wegen

Normen:

FBG: § 24; GmbHG: § 15a, § 26

Gericht:

OLG Graz, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

05. 11. 2014, 4 R 166/14k

Leitsatz

1. Bei einem Übergang eines Geschäftsanteils von Todes wegen sind zunächst die Verlassenschaft und nach erfolgter Einantwortung die Erben als Gesellschafter anzumelden.

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