Problem: | Rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres |
Normen: | FBG: § 10; GmbHG: § 49, § 82; UGB: § 282 |
Gericht: | OGH, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 19. 12. 2012, 6 Ob 235/12w |
Leitsatz
1. Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres ist nur dann zulässig, wenn der Beschluss auf Satzungsänderung vor Ablauf des neu gebildeten Geschäftsjahres gefasst wird und zudem der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingelangt ist.

