vorheriges Dokument
nächstes Dokument

28 R 51/02d

4. LfgApril 2004

Problem:

Bestellung eines Sondervertreters; Rechtsmittellegitimation

Normen:

AktG: § 14, § 122; AußStrG: § 9; dAktG: § 147; FGG: § 20

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

22. 08. 2002, 28 R 51/02d

Leitsatz

1. Ein Beschluss der Hauptversammlung oder ein nicht offenkundig unbegründetes Minderheitsverlangen nach § 122 AktG begründen unabhängig von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 122 Abs 2 AktG eine Pflicht der Gesellschaft zur Anspruchsverfolgung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!